Satzung des Vereins „Förderverein der Wilhelm-Busch- Grundschule“ in Blankenfelde

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Wilhelm-Busch- Grundschule“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der Wilhelm-Busch-Grundschule e.V.“

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Blankenfelde-Mahlow

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der o. g. Schule.

(2)   Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

•Pflege der Tradition der Schule

•Organisation und materielle Unterstützung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und des Unterrichts •Anregung und Hilfe bei der Gestaltung des Schulgeländes •Förderung von Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts durch Mitglieder und Freunde des Vereins •Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)    Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz

§3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2)   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3)   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Antrages muss nicht begründet werden.

(4)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein.

(5)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Bei unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf - anteilige - Rückerstattung eines Jahresbeitrages.

(6)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betreffenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den

Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(7)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1)   Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2)   Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens 31.

März auf das Konto des Vereins zu übenweisen. Alternativ kann das Mitglied die jährliche Abbuchung im Lastschriftverfahren wählen.

(3)   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie die Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

      dem/der Vorsitzenden

      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

      dem/der Kassierer/in

      bis zu zehn Beisitzern

Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist dabei allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die jeweilige Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet eines der alleinvertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die vakante Position durch Nachwahl zu besetzen.

Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Dabei hat die Geschäftsführung nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfolgen und muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet sein.

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist undmind, die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse können auch im elektronischen Umlaufverfahren unter Einbeziehung des gesamten Vorstandes gefasst werden. Die Einladung ist dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 8 Tage vorher per Mail den Mitgliedern des Vorstandes zugegangen ist oder alle Mitglieder des Vorstandes einer Verkürzung der Ladungsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich, er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins zeitnah in einer übersichtlichen und ordnungsgemäß geführten Buchhaltung festgehalten werden. Aus den Aufzeichnungen muss sich die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke eindeutig ergeben. Der Vorstand hat außerdem die Einhaltung aller steuerlichen Pflichten zu gewährleisten.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Den Mitgliedern des Vorstandes sind ausschließlich die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einzuberufen ist.

Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Der Antrag muss die Gründe für die Einberufung einer Mitgliederversammlung enthalten. Diese sind mit der Einladung den Mitgliedern mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

      Anzahl zu wählender Beisitzer

      Wahl des Vorstandes


      Wahl zweier Revisoren

      Entgegennahme des jährlichen Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Revisoren

      Entlastung des Vorstandes.

      Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

      Beratung und Beschluss weiterer vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegten Beratungsgegenstände

      Ausschluss von Mitgliedern

      Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

      Satzungsänderungen.

      Anträge auf Vereinsauflösungen.

      Sonstige über die laufende Geschäftsführung hinausgehende Vorhaben.

Die Einladungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorsitzenden im Verhinderungsfall den Stellvertreter zu erfolgen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Übersendung der Einladung durch elektronischen Brief („E-Mail“), wenn das Mitglied hierzu seine entsprechenden Empfängerdaten („E-Mail- Adresse“) beim Vorstand des Vereins schriftlich hinterlegt hat.

Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung werden mit der Einladung versandt.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis spätestens 7 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.

Dies gilt nicht bei Wahlen. Hier entscheidet bei Stimmgleichheit das Los.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für zwei Jahre.

Die Revisoren haben das Recht, die Kasse und die Vereinsbuchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie einen schriftlichen Bericht zu verfassen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Zur Mitgliederversammlung, in der der Vorstand seinen jährlichen Rechenschafts- und Kassenbericht vorlegt und die Entlastung des Vorstandes

erfolgt, müssen die Revisoren einen Prüfbericht vorlegen und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes geben.

§9 Mittelverwendung

(1)   Bei der Bewilligung von Ausgaben ist besonders darauf zu achten, dass die dafür getätigten Anschaffungen möglichst vielen Schülerinnen und Schülern im Laufe ihrer Schulzeit zugutekommen.

(2)   Anträge auf Zuwendungen müssen in schriftlicher Form beim Vorstand gestellt werden.

(3)   Antragsberechtigt sind neben allen Vereinsmitgliedern der Schulleiter, die Lehrer sowie alle Mitglieder der Gesamtelternvertretung der Wilhelm-Busch- Grundschule, im Fall des Punkt (7) dieses Paragrafen auch einzelne Eltern.

(4)   Ausgabenbeschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)   Der Vorstand kann über Anträge im Einzelwert von bis zu € 2.000 (i.W. Euro zweitausend) befinden. Die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Sitzung über die beschlossenen Ausgaben zu unterrichten.

(6)   Pauschale Zuschüsse zu den Klassenreisen bzw. -fahrten einzelner Klassen werden nicht gewährt.

(7)   In sozialen Notfällen können einzelne Schüler auf Antrag der Eltern einen Zuschuss zu Klassenreisen oder -fahrten erhalten. Der Zuschuss darf 50 % der Reisekosten des Teilnehmers, maximal € 200,- nicht überschreiten. Eventuell vom Sozialamt übernommene Kosten werden hierauf angerechnet.

(8)   Beschlüsse über laufend wiederkehrende Ausgaben dürfen nur für längstens ein Schuljahr gefasst werden.

(9)   Alle Ausgabenbeschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Eine Kopie dieses Protokolls ist den jeweiligen Abrechnungsunterlagen beizufügen.

(10)    Die Ausgaben des Vorstands und des Kassenwarts zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben für Porto, Papier, Vervielfältigungen und Drucksachen werden gegen Beleg aus den Mitteln des Vereins

erstattet

§10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuergünstigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Zossen.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

§ 13Vollmacht

Der Vorsitzende erhält die Vollmacht, die Meldung des Vereins zur Eintragung beim örtlich zuständigen Amtsgericht allein vorzunehmen.

§14 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist zu formalen Satzungsänderungen berechtigt, wenn diese vom Amtsgericht für die Eintragung des Vereins oder vom Finanzamt für die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit verlangt werden.

..Kristina Lobrecht.

Vorsitzende(r)

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Beraten und angenommen in der Mitgliederversammlung vom 19.03.2015


Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).

Berlin, den 17.02.2017

Ben Dörfert, Notar